Quelle: Pixabay

Rechtsfreier Raum in Erfurt?

Michael Panse
Michael Panse

Ausgesprochen ärgerlich findet CDU-Stadtrat Michael Panse, dass die Erfurter Allgemeinverfügung vom 26.10. bis zum heutigen Tag im krassen Widerspruch zur zwischenzeitlich am 31.10.2020 erlassenen Landesverfügung steht.

Panse erklärt dazu:

„Bis heute gibt es keine klare Aussage vom Oberbürgermeister und der zuständigen Beigeordneten, wann die Stadt ihre Allgemeinverfügung überarbeitet oder außer Kraft setzt. Die Erfurterinnen und Erfurter stellen sich berechtigt die Frage: Welche Regelung gilt nun eigentlich in Erfurt? Die Allgemeinverfügung ist an mehreren Stellen nicht stimmig, insbesondere bei den geforderten Kontaktbeschränkungen.“

Die derzeit geltende Allgemeinverfügung der Stadt bezieht sich auf die alte Verordnung des Landes. Eine Anpassung an die aktuelle Landesverordnung ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt. Auch auf offizielle Anfrage erklärt das Gesundheitsamt der Stadt, dass die Erfurter Regelung eine Zusammenkunft von bis zu 10 Personen aus verschiedenen Haushalten erlauben würde.

Panse abschließend dazu: „Mich verwundert auch, dass das Land diese Situation hinnimmt. Wenn in anderen Städten oder Landkreisen ähnlich lax verfahren wird, entsteht ein Flickenteppich, der die Menschen in hohem Maße verunsichert und der Bekämpfung der Pandemie nicht dienlich ist. Ich kann nur an die Stadt appellieren, sich dazu zu erklären und zu handeln.“

Aktuelle Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung -ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO-) vom 31.102020

§ 3 Kontaktbeschränkungen in der Öffentlichkeit

  • (1) Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur allein, mit Angehörigen des eigenen Haushalts und eines weiteren Haushalts, jedoch mit insgesamt höchstens zehn Personen, gestattet.

Allgemeinverfügung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 Aktuelle Allgemeinverfügung Erfurt vom 26.10.2020

1. Abweichend von § 2 Satz 2 der Thüringer Verordnung gilt als Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum:

Es darf sich nur mit Personenmehrheiten nach § 1 Abs. 2 der Verordnung oder mit nicht mehr als zehn sonstigen Personen im öffentlichen Raum aufgehalten werden.